Kleingärtnerverein Niendorf/Ostsee e.V. „Frohes Schaffen“ im „Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V.“     

Satzung


§ 1  Name, Sitz, Rechtsform

1.    Der Verein führt den Namen „Kleingärtnerverein Niendorf/ Ostsee e.V.“ Er hat seinen Sitz in Niendorf/Ostsee in der GemeindeTimmendorfer Strand. Sein Geschäftsbereich umfasst das Gebiet der Gemeinde Timmendorfer Strand und Umgebung. 

2.    Er ist Mitglied des „Kreisverband Ostholstein der Kleingärtner e.V.“

3.    Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Lübeck unter der Nr.: VR  215 BS  eingetragen   

und ist gemeinnützig im Sinne des Vereins- und Kleingartenrechts.

                                                                                                      

§ 2  Zweck, Aufgaben, und Ziele des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch die Förderung der Naturverbundenheit, sowie der körperlichen und geistigen Entspannung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 


Dem Zweck des Vereins sollen vor allem dienen:

1.    die Förderung des Kleingartenwesens im Sinne des Bundeskleingartengesetzes in der jeweils gültigen Fassung, die Gestaltung von Freizeit und Erholung durch kleingärtnerische Betätigung sowie umweltfreundliche Gestaltung von Wohngebieten,

2.    Land zu pachten und an seine Mitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung weiter zu verpachten, sowie diesen Besitz rechtlich zu sichern,

3.    die Förderung von Kleingartenanlagen in Grünzonen, sowie in Zuordnung in Wohngebieten und ihre Ausrichtung auf die Bedürfnisse der Allgemeinheit,

4.    die Heranführung der Jugend zur Naturverbundenheit,

5.    die Zusammenfassung aller Kleingärtner unter Ausschluss parteipolitischer und konfessioneller Ziele, unter Beachtung der Grundsätze des „Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes“ (AGG),

6.    durch Fachberatung und gegenseitige Hilfe seine Mitglieder befähigen, in geordneter, rationeller Arbeitsweise Qualitätserzeugnisse für den eigenen Bedarf zu erzeugen,

7.    Gesichtspunkte der gartenbaulichen Zweckmäßigkeit und Schönheit unter Beachtung der hierfür vom Kreisverband bzw. Landesverband herausgegebenen Richtlinien sollen helfen, gemeinschaftlich (Gemeinschaftsarbeit) die Gesamtanlage zu gestalten; nach Möglichkeit sollen Gemeinschaftseinrichtungen geschaffen werden, die geeignet sind, die Kleingartenanlagen zur Erholungsstätte zu machen, 

8.    das Werben für Gedanken des nicht gewerblichen Gartenbaues 

durch Wort und Schrift in der Öffentlichkeit.

                                                                                                                                             

Das Ziel des Vereins ist, in enger Zusammenarbeit mit den örtlichen Kommunalbehörden  und dem zuständigen Amt  der Landesverwaltung (z.Z. Amt für Land- und Wasserwirtschaft), in die Ortsplanung (Flächen-Nutzungs- u. Bebauungspläne) eingefügte, pachtmäßig gesicherte Dauerkleingartenanlagen zu schaffen.

Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft  als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig  hohe Vergütungen begünstigen. 


§ 3    Erwerb der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede natürliche geschäftsfähige Person erwerben, die in seinem Bereich (Umkreis ca. 50 km) nachweislich Wohnrecht genießt und gewillt ist, einen Garten nicht zu Erwerbszwecken nach § 1 BKleingG, zu bewirtschaften.

2.    Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat durch schriftliche Beitrittserklärung zu erfolgen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahme erkennt das Mitglied durch seine Unterschrift die Verbindlichkeit der Vereinssatzung mit Ausschlussordnung und Geschäftsordnung an. Es verpflichtet sich  außerdem,  mit dem Kleingärtnerverein einen Unterpachtvertrag abzuschließen, die Beschlüsse  der Vereinsorgane und die Gartenordnung zu befolgen und die jeweiligen Regelungen zu Wasser, Wegen, Abgaben und Strom als Bestandteil des Unterpachtvertrages durch Unterschrift als verbindlich anzuerkennen.

3.    Mitglieder können auch solche Personen werden und bleiben, welche das Kleingartenwesen fördern und unterstützen wollen oder sich um das Kleingartenwesen besondere Verdienst erworben haben.


§ 4  Beendigung der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich oder übertragbar. Sie endet mit dem Tod,  Austritt oder  Ausschluss des Mitgliedes.

2.    Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen und muss  dem Vorstand spätestens bis zum 31. Mai  schriftlich zugegangen sein. Kündigungen nach diesem Termin müssen begründet sein und können vom Vorstand nur in Ausnahmefällen genehmigt werden. 

3.    Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann nur erfolgen, wenn ein ihn rechtfertigender, in der Ausschlussordnung aufgeführter Tatbestand gegeben ist.

4.    Bei Beendigung der Mitgliedschaft verliert das ausscheidende Mitglied jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen.


§ 5  Organe

 Organe des Vereins sind:

a.    die Mitgliederversammlung  (§6)

b.    der Vorstand  (§7)

c.    der erweiterte Vorstand  (§8)

 

§ 6  Die Mitgliederversammlung

1.    Bei der Mitgliederversammlung wird unterschieden: 

a.    die Jahresmitgliederversammlung,

b.    die außerordentliche Mitgliederversammlung.

zu:  

a.    Die Jahresmitgliederversammlung hat in der Regel in den Monaten Januar bis März stattzufinden. Eine spätere Durchführung soll nur in Ausnahmefällen und nur  aus wichtigem Grunde stattfinden.

b.    Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand schriftlich einberufen werden, wenn er dieses für notwendig hält. Er ist zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn wichtige Beschlüsse gefasst werden sollen, die an sich der Jahresmitgliederversammlung obliegen, aber keinen Aufschub dulden oder wenn 1/10 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Tagesordnungspunktes beantragen.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. 

 

2.    Der Jahresmitgliederversammlung obliegen insbesondere:

a.    die Entgegennahme des Jahresberichtes, des  Kassenberichtes und des Revisorenberichtes für das   abgelaufene Geschäftsjahr, 

b.    die Entlastung des Vorstandes,

c.    die Beschlussfassung über Beiträge, Verwertung und Anlage des Vereinsvermögens, sowie Aufnahme von Darlehen,

d.    die Beschlussfassung über die Erhebung von Umlagen zur Deckung des außerplanmäßigen Finanzbedarfs. Sie können jährlich bis zum  X-fachen des Mitgliedsbeitrages betragen und dürfen nur der Erfüllung von Vereinszwecken dienen,

e.    Genehmigung des Haushaltvoranschlages,

f.     die Wahlen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, der Revisoren, der Schiedsstelle, der Ausschüsse und weiterer Mitarbeiter, die Mitglied des Vereins sein müssen. Wiederwahl ist zulässig.

g.    die Satzungsänderung.

 

3.    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Postversand mit einer Frist von 14 Tagen unter  Mitteilung der Tagesordnung. Der Termin für die JMV wird auch in der Verbandszeitschrift „Gartenfreund“ bekanntgegeben.

 

4.    Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Vertretung oder Übertragung des Stimmrechts ist bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht auf andere Vereinsmitglieder möglich.

 

5.    Bei Beschlussfassung sind folgende Stimmenmehrheiten erforderlich: 

a.    eine  3/4 - Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein-Stimmen bei Satzungsänderungen. Bei Austritt aus der Organisation und Auflösung des Vereins gelten §§ 14 u. 15.

b.    Eine 2/3-Mehrheit  der abgegebenen Ja/Nein-Stimmen bei vorzeitiger Abberufung eines Vorstandsmitgliedes (§7 u. 8).

c.    Eine einfache Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein- Stimmen in allen anderen Fällen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages, mit Ausnahme von Wahlen, bei denen in solchem Falle das Los entscheidet.

 

6.    Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung beim Vorstand mit schriftlicher Begründung einzureichen.

Verspätete oder während der Versammlung eingebrachte Anträge bedürfen einer Unterstützung von1/5 der anwesenden Mitglieder. Ausgeschlossen sind jedoch Anträge, die der 2/3 –oder 3/4 – Mehrheit bedürfen.

 

7.    Es ist über jede Versammlung eine Niederschrift zu fertigen, die spätestens 30 Tage nach der Versammlung in Reinschrift vom Vorsitzenden und dem Schriftführer oder dem Verfasser der Niederschrift unterzeichnet, vorliegen muss. Sämtliche Abstimmungsergebnisse sind zahlenmäßig festzuhalten. Die Niederschrift ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.                                                                                                                                                                                                § 7  Der Vorstand

 1.    Der Vorstand besteht aus:

a.    dem Vorsitzenden

b.    dem stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Schriftführer ist,

c.    dem Rechnungsführer.                                                              

 

Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder ( § 3) sein. Jede Änderung in der Zusammensetzung des Vorstandes ist unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung anzumelden.

 

2.    Je 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinschaftlich den Verein nach außen. Für bestimmte Angelegenheiten  können sie anderen Personen schriftlich Vollmacht erteilen. Zur Überwachung der Angelegenheit bleiben sie jedoch verpflichtet.

 

3.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes läuft solange, bis ein neuer Vorstand durch eine Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gewählt ist und das Amt angenommen hat. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Ja/Nein – Stimmen, vorzeitig abberufen werden. Die Abberufung ist in der Einladung zur Versammlung anzukündigen. Für Vorstände und einzelne Vorstandsmitglieder, die während der Amtsdauer ausscheiden, sind in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Ersatzwahlen für den Rest der Amtsdauer vorzunehmen, falls in der Zeit bis zur nächsten Jahresmitgliederversammlung wichtige Beschlüsse gefasst werden müssen.

 

4.    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

 

5.    Der Vorstand entscheidet über die Vergabe von Gartenparzellen.

 

6.    Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung, die  Sitzungen des Vorstandes und  des erweiterten Vorstandes ein und leitet sie.

 

7.    Der Vorstand ist nach Bedarf oder auf Antrag von 2 seiner Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss mit einer Frist von mindestens 7 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 2 Vorstandsmitgliedern, darunter des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Bei Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit der anwesenden  Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des  Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden. Auch ohne Zusammenkunft ist ein Beschluss gültig, wenn ihm alle Mitglieder des Vorstandes schriftlich zustimmen.   

   

8.    Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus dieser Niederschrift müssen die gefassten Beschlüsse, die genauen Abstimmungsergebnisse, sowie die namentliche Angabe der anwesenden Personen zu ersehen sein. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen, sie müssen 30 Tage nach der Sitzung in Reinschrift vorliegen und sind allen Vorstandsmitgliedern in Kopie zuzustellen. Die Niederschriften sollen bei der nächsten Sitzung genehmigt werden. 

 

9.    In der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes vertritt der Vorstand den Verein und zwar in der unter  Ziffer 1 angegebenen Reihenfolge ( je nach Stimmzahl). Soweit dem Verein mehr als 3 Stimmen zustehen, sind diese Delegierten vom Vorstand zu bestimmen, sofern sie nicht von der 
Mitgliederversammlung gewählt wurden.

            

10. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben einen Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfall und Auslagen, die nachzuweisen sind. Ihnen kann durch die Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale)  gewährt werden.


§ 8  Der erweiterte Vorstand

1.    Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, dem Fachberater und mindestens 2 Beisitzern. Bei mehr als 300 Mitgliedern erhöht sich die Anzahl für je 200 Mitglieder um 1 Beisitzer.

Für die Wahl des Fachberaters und der Beisitzer, die Amtsdauer, das Ausscheiden, die Ab- , Wieder- und Ersatzwahl,  gelten die Bestimmungen für den Vorstand  s. § 7 Nr. 3)

2.    Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten und Aufgaben kann der Vorstand besondere Ausschüsse bilden.   
3.    Der erweiterte Vorstand wird nach Bedarf, mindestens aber 2 mal im Jahr, vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen.  Für die Einladung gilt § 7 Nr. 7 Satz 2.

4.    Dem erweiterten Vorstand sind alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vor endgültiger Entscheidung durch den Vorstand vorzulegen. Ihm obliegt insbesondere:

a.    die Entgegennahme der Berichte über besondere Geschäftsvorgänge, der Bericht über die Kassenlage sowie Beschlussfassung hierüber,

b.    die Genehmigung von Überschreitungen einzelner Positionen des Haushaltsvoranschlages, soweit eine gegenseitige Deckungsfähigkeit nicht gegeben ist,                                                                c.    Beschlussfassung über die der  Mitgliederversammlung vorzulegende Jahresrechnung nebst Jahresbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr,

d.    die vorläufige Festsetzung des Voranschlages für das neue Geschäftsjahr, vorbehaltlich späterer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

 

5.    Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Im übrigen gilt § 7 Nr. 7 Satz 4 – 6 

 

6.    § 7 Nr. 8 – 10  gilt entsprechend.

                                             

§   9  Die Schiedsstelle

 1.    Die Aufgabe der Schiedsstelle ist es, Streitigkeiten, die sich aus der Vereinssatzung und der Gartenordnung ergeben, zwischen dem Verein und einzelnen Mitgliedern oder von Mitgliedern untereinander zu schlichten. Vor Anrufung der Schiedsstelle ist bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der geschäftsführende Vorstand vermittelnd einzuschalten. 

 2.    Die Schiedsstelle besteht aus drei Vereinsmitgliedern mit je einem Vertreter, die von der Mitgliederversammlung für  4 Jahre zu wählen sind. Die Mitglieder der Schiedsstelle wählen ihren Vorsitzenden und seinen Stellvertreter selbst.

3.    Die Schiedsstelle hört die Beteiligten und hat zunächst auf einen gütlichen Ausgleich zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Es ist Sache der Beteiligten, den Streitstoff erschöpfend darzulegen sowie Zeugen und Beweismaterial zu benennen. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern ist der Vorstand zu dem Streit zu hören.

4.    Misslingt eine Schlichtung, so entscheidet die Schiedsstelle.

5.    Die Schiedsstelle entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist schriftlich niederzulegen und den Beteiligten bekanntzugeben.

6.    Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. 

7.    Gegen den Spruch der Schiedsstelle ist binnen 14 Tagen ab seiner Bekanntgabe Einspruch an den Vorstand des Kreisverbandes Ostholstein zulässig, der endgültig entscheidet. Fristwahrend ist der Zugang des Einspruchs bei der Geschäftsstelle des Kreisverbandes.

8.    Durch die vorgenannte Entscheidung wird der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

9.    Im Übrigen ist die Ausschlussordnung zu § 4 Abs. 3 dieser Satzung anzuwenden. 

                                                                                                                                                  

§  10  Besondere Pflichten der Mitglieder 

 1.    Die Mitglieder haben die im Bundeskleingartengesetz und in der Gartenordnung  aufgezählten Pflichten der Kleingärtner zu erfüllen. Sie  haben insbesondere, ohne Anspruch auf Bezahlung,  an den vom Vorstand beschlossenen gemeinschaftlichen Arbeiten zur Errichtung, Erhaltung, Veränderung oder Beseitigung von Einrichtungen für die Kleingärtner teilzunehmen. Derjenige, der an diesen gemeinschaftlichen Arbeiten aus dringender beruflichen Inanspruchnahme oder sonstiger Verhinderung nicht teilnimmt, hat einen Ersatzmann zu stellen oder für jede angesetzte Gemeinschaftsarbeit einen Ausgleichsbetrag an den Verein zu zahlen.  Die Höhe des Ausgleichbetrages für jede versäumte Stunde Gemeinschaftsarbeit beschließt die Jahresmitgliederversammlung.


§  11  Beitrags-, Kassen- und Rechnungswesen

1.    Die Jahresbeiträge setzt die Jahresmitgliederversammlung fest.

Beitrags-, Pacht- und Umlage- sowie sonstige Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein sind grundsätzlich Bringschulden. Die Höhe und Fälligkeitstermine richten sich nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

2.    Alle Ein- und Auszahlungen  sind von 2  Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Anweisungen an den Rechnungsführer zur Zahlung sind  nur durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter zu unterschreiben.

3.    Der gesamte Zahlungsverkehr des Vereins ist möglichst bargeldlos abzuwickeln. Zu diesem Zweck hat der Verein ein Konto einzurichten und alle eingehenden Gelder umgehend dort einzuzahlen.

4.    Der Rechnungsführer hat die Kontrolle über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu führen (Kassenführung). Er ist dem Vorstand gegenüber für die ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung verantwortlich.  Der Geschäftsverkehr des Vereins richtet sich im Übrigen nach der vom Vorstand herausgegebenen Geschäftsanweisung.

5.    Von der Mitgliederversammlung werden jährlich 2 Vereinsrevisoren und 1 Ersatzrevisor gewählt. Die Revisoren haben die Kassenführung mindestens zweimal im Jahr zu prüfen, wovon eine Prüfung unvermutet  sein sollte. Die Revisoren arbeiten unabhängig vom Vorstand und sind nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Ihre Arbeit soll nicht nur auf die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit der Kassenführung beschränken, sondern sie sollen darauf achten, dass die Grundsätze einer sparsamen Geschäftsführung eingehalten werden. Ihnen sind zu diesem Zweck alle Unterlagen vorzulegen. Über die Prüfung ist eine Niederschrift  zu fertigen, die von den Revisoren und dem Rechnungsführer zu unterzeichnen und unverzüglich über den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung über den Stellvertreter, dem Vorstand vorzulegen ist. 

6.    Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsvoranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sind. Dieser Vorschlag bedarf der vorläufigen Bestätigung durch den erweiterten Vorstand (§ 8 Nr. 4b) und gilt bis zur endgültigen Bestätigung durch die Jahres-Mitgliederversammlung.


 §  12  Geschäftsjahr

 Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

                                              

 §  13  Satzungsänderungen

 1.    Über Satzungsänderungen kann nur eine Mitgliederversammlung mit der in § 6 Nr. 5a  festgesetzten Mehrheiten beschließen.

2.    Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art oder vom Registergericht bzw. der Aufsichtsbehörde geforderte unwesentliche Änderungen und Ergänzungen der Satzung selbständig vorzunehmen. 

  

§ 14 Austritt aus der übergeordneten Organisation

 1.    Der Austritt aus dem Kreisverband kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist.

 2.    Zur Beschlussfähigkeit dieser Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von 50%  der Vereinsmitglieder erforderlich.

3.    Zum Austrittsbeschluss ist eine 3/4 - Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein – Stimmen erforderlich (§ 6 Nr. 5a) Die Beschlussfähigkeit (50 % der Mitglieder) muss auch im Zeitpunkt der Abstimmung gegeben sein.

 4.    Dem Kreisverband ist durch eine Einladung per Einschreibebrief mit 14-tägiger Frist Gelegenheit zu geben, zu diesem Punkt der Tagesordnung in der Versammlung Stellung zu nehmen.

 5.    Die Kündigung ist nur halbjährlich zum Ende des Geschäftsjahres des Kreisverbandes zulässig. Die Kündigung ist dem Kreisverband durch Einschreibebrief unter Beifügung einer Abschrift der Versammlungsniederschrift mitzuteilen.                                                                                               

  

 §  15  Auflösung

 1.    Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist.

 2.    Für den Auflösungsbeschluss ist eine 3/ 4 -  Mehrheit  der abgegebenen Ja/Nein-Stimmen erforderlich (§ 6 Nr. 5a)

3.    Durch den Auflösungsbeschluss wird der bisherige Vorstand des Vereins  abberufen.

4.    Zu Liquidatoren sind 2 Vereinsmitglieder mit einfacher Mehrheit zu wählen;  bisherige Vorstandsmitglieder können auch zu Liquidatoren gewählt werden.

5.    Die Auflösung und Liquidation des Vereins sind durch die Liquidatoren beim zuständigen Registergericht über einen Notar anzuzeigen. 

6.    Dem Kreisverband ist die Auflösung des Vereins mittels Einschreibebrief,  unter Beifügung einer Abschrift der Versammlungsniederschrift unverzüglich durch die Liquidatoren mitzuteilen.

 7.    Die Liquidatoren haben alle Forderungen des Vereins einzuziehen und alle Verbindlichkeiten des Vereins zu begleichen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisverband Ostholstein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

8.    Die Liquidatoren haben die Endabrechnung dem Kreisverband nach Beendigung der Liquidation unverzüglich einzureichen.

 9.    Die Liquidatoren haben nach Beendigung der Liquidation sämtliche Akten, Kassenbücher, Belege und sonstige Unterlagen dem Kreisverband zu übergeben, der sie 10 Jahre aufbewahrt. Im Übrigen sind die §§ 47 ff. BGB zu beachten.

 10.   Dem Kreisverband steht das Recht zu, während der Liquidation die Bücher  und alle Unterlagen zu prüfen.                                                       

  

§ 16  Datenschutz

 Die gesetzlichen Regelungen des Datenschutzes müssen vom Verein zwingend eingehalten werden. Sie gelten für alle Vorstandsmitglieder und Beauftragten des Vereins.

                                                          __________________________                                                            

                                                                                                                                                                     

 Ausschlussordnung gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung

 § 1

 1.    Ein Vereinsmitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es  seine  in der Vereinssatzung niedergelegten Pflichten als Vereinsmitglied gröblich oder beharrlich verletzt.

2.    Das Vereinsmitglied hat sich Verfehlungen in seiner Parzelle, auch durch seine Angehörigen, Gäste oder Nutzer, zurechnen zu lassen. 

Eine solche Verletzung liegt vor, wenn:

 a.    ohne Genehmigung des Vorstandes die Parzelle weiterverpachtet oder einem Dritten überlassen wird,

b.    das Vereinsmitglied Beschlüsse des Kleingärtnervereins trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung missachtet, seinen Mitgliedsbeitrag oder etwaige durch die Vereinsorgane beschlossenen Umlagen und Auslagen zu den angegebenen Terminen nicht gezahlt hat,

c.    das Vereinsmitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung 

mit der Zahlung des Pachtzinses drei Monate in Verzug ist,

d.    das Vereinsmitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Kleingarten oder Teile davon nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet,

e.    das Vereinsmitglied die Beschlüsse des Kleingärtnervereins über die Bepflanzung und Bearbeitung der Gärten, die Gartenordnung und die im Einzelpachtvertrag festgelegten Bestimmungen nicht befolgt,

f.     das Vereinsmitglied gegen das Abwasserbeseitigungsgesetz verstößt und WC-Anlagen sowie Duschen errichtet, die über Kläranlagen bzw. Verrieselungssysteme entsorgt werden. Lediglich Trockentoiletten in Form von Streutoiletten sind zulässig,

g.    das Vereinsmitglied Brennstellen mit Schornsteinanschluss errichtet und betreibt. Ausgenommen sind Gasheizungen mit Außenwand-Abzug,

h.    das Vereinsmitglied die angeordneten Gemeinschaftsarbeiten nicht leistet und sich weigert einen Ausgleichsbeitrag zu zahlen,

i.      das Vereinsmitglied unbeschadet sonstiger Vorschriften die Zustimmung des Verpächters zur Errichtung von Baulichkeiten nicht einholt,

j.      das Vereinsmitglied sich so schwerer Verstöße gegen das Gemeinwohl oder gegen einzelne Kleingärtner zuschulden kommen lässt, dass diesen die Fortsetzung der Kleingartengemeinschaft nicht zugemutet werden kann.

    

 § 2         

Das Ausschlussverfahren wird vom Vorstand beantragt. Der Antrag ist nach § 9 der Satzung an die errichtete Schiedsstelle des Vereins zu senden.

 

§ 3

 Die Schiedsstelle des Vereins prüft, indem sie den Betreffenden hinreichend Gelegenheit zu einer Gegenäußerung gibt, den Antrag und trifft die weiteren notwendigen Feststellungen.

 

 § 4

Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag auf Ausschluss aus dem Verein in unparteiischer und gewissenhafter Amtsausübung. Die Entscheidung mit Begründung ist dem Betreffenden von dem Vorsitz führenden Mitglied der Schiedsstelle durch Einschreibebrief bekanntzugeben. Eine Rechtsmittelbelehrung muss in der Entscheidung enthalten sein.

Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von sämtlichen Mitgliedern der Schiedsstelle zu unterzeichnen ist.

 

    § 5

 Gegen den Spruch der Schiedsstelle ist binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe des Spruchs der Einspruch beim Vorstand des Kreisverbandes Ostholstein zulässig, der endgültig entscheidet. 

                                                  

   § 6

 Die Abstimmung in der Schiedsstelle in einem Ausschlussverfahren ist geheim, sie darf auch nicht namentlich niederschriftlich festgelegt werden.  Es ist jedem Vereinsmitglied gestattet, an der Verhandlung in einem  Ausschlussverfahren teilzunehmen, ohne dass den im Verfahren nicht beteiligten Vereinsmitgliedern eine eigene Stellungnahme ohne ausdrückliches Befragen gestattet ist.

     

 § 7              

Der Spruch auf Ausschluss des Vereinsmitgliedes aus dem Verein wird wirksam, sobald der hier enthaltende Rechtszug erschöpft ist bzw. ein Einspruch in der vorgeschriebenen Form nicht eingelegt wurde.


 § 8

 Mit dem Ausschluss des Vereinsmitgliedes aus dem Verein erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten des Vereinsmitgliedes. Eine Rückzahlung etwaiger bereits geleisteter Vorauszahlungen auf den Beitrag findet nicht statt.


 § 9

Das ausgeschlossene Vereinsmitglied ist bei Bekanntgabe seines Ausschlusses darauf aufmerksam zu machen, dass es damit rechnen muss, dass die von ihm genutzte Kleingartenparzelle zum nächstzulässigen Termin gekündigt wird.

Scheidet ein Mitglied durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein aus, so hat der Kleingärtner bei Fortsetzung des Pachtverhältnisses die gleichen finanziellen Lasten und Arbeitsleistungen zu tragen wie die Mitglieder. Anstelle des Mitgliedsbeitrages ist eine vom Vorstand festgelegte Betreuungsgebühr zu zahlen. Das Kleingartengesetz und die Gartenordnung bleiben für ihn bindend.

  

§ 10

 Der ordentliche Rechtsweg wird durch diese Bestimmungen nicht  ausgeschlossen.

                                         

 

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Geschäftsordnung
 
  § 1

Die Versammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins oder dessen Stellvertreter eröffnet und geleitet. Der erweiterte Vorstand hat am Vorstandstisch Platz zu nehmen.

 

   § 2

 Über die Versammlung ist eine Niederschrift fristgerecht zu fertigen, die von dem stellvertretenden Vorsitzenden als Schriftführer des Vereins oder einem durch den Vorstand besonders hierzu bestimmten Mitglied zu erstellen ist. Die Niederschrift ist in Reinschrift vom Versammlungsleiter  und dem Schriftführer oder Verfasser zu unterschreiben.

 

§ 3 

 Die Diskussionsredner erhalten in der Reihenfolge ihrer Meldung das Wort. Vorstandsmitgliedern ist auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu erteilen. Zur Geschäftsordnung ist das Wort außer der Reihe zu erteilen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass bei derartigen Wortmeldungen nur kurz zur Geschäftsordnung  gesprochen wird.

 

§ 4

 Jeder Redner erhält nur zweimal in ein- und derselben Sache das Wort. Die Redezeit beträgt bis zu 3 Minuten. Weicht ein Redner von der Tagesordnung ab, wird er vom Versammlungsleiter zur Ordnung gerufen. Nach 3-maligem Ordnungsruf in ein- und derselben Sache ist dem Redner das Wort zu entziehen.

§ 5

 Die Redezeit in der Geschäftsordnungsdebatte beträgt 3 Minuten. Die Abstimmung über Anträge zur Geschäftsordnung erfolgt, nachdem je ein Redner für und gegen den Antrag gesprochen Zur Begründung eines Antrages erhält der Antragsteller zunächst das Wort und nach beendeter Debatte das Schlusswort.                                                  

 § 6

Anträge auf Schluss der Debatte oder zur Geschäftsordnung können mündlich gestellt werden. Hierzu erhält der Antragsteller, der nicht an der Debatte beteiligt werden darf, sofort und außer der Reihe das Wort. Vor Abstimmung über den Antrag auf Schluss der Debatte sind die Wortmeldungen bzw. die vorliegende Rednerliste bekanntzugeben. Die Abstimmung erfolgt entsprechend der Satzung.


§ 7

 Sind persönliche Verhältnisse des Versammlungsleiters von einem Antrag betroffen, so hat er den Vorsitz während dieser Zeit an den nächstfolgenden im Vorstand abzugeben.

§ 8

Es ist die Pflicht des Versammlungsleiters darauf zu achten,  dass die Geschäftsordnung eingehalten wird.