Kleingärtnerverein Niendorf / Ostsee  e.V. „Frohes Schaffen“ im Landesverband der Kleingartenvereine Schleswig-Holsteins e.V. 

 

Satzung
Ausschlussordnung
Geschäftsordnung

 

Ausgabe    2025

 

 

 

Präambel

 

Gartenfreunde jeden Geschlechts (m/w/d) werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung in der Regel die männliche Sprachform verwendet. Der Zugang zu allen Ämtern steht jedem in gleicher Weise offen. 

 

 
Satzung


   § 1 
Name, Sitz, Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen „Kleingärtnerverein Niendorf/ Ostsee e.V.“ Er hat seinen Sitz in Niendorf/ Ostsee in der Gemeinde Timmendorfer Strand. Sein Geschäftsbereich umfasst das Gebiet der Gemeinde Timmendorfer Strand und Umgebung.
  2. Er ist Mitglied des „Kreisverband Ostholstein der Kleingärtner e.V.“
  3. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Lübeck unter der Nr.: VR  215 BS eingetragen  und ist gemeinnützig im Sinne des Vereins- und Kleingartenrechts.

 

 

§ 2 
Zweck, Aufgaben, und Ziele des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne   des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch die Förderung der Naturverbundenheit, sowie der körperlichen und geistigen Entspannung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  Zwecke.

 

Dem Zweck des Vereins sollen vor allem dienen:

 

  1. die Förderung des Kleingartenwesens im Sinne des Bundeskleingartengesetzes in der jeweils gültigen Fassung, die Gestaltung von Freizeit und Erholung durch kleingärtnerische Betätigung, 
  2. Land zu pachten und an seine Mitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung weiter zu verpachten, sowie diesen Besitz rechtlich zu sichern,
  3. die Förderung von Kleingartenanlagen in Grünzonen, sowie in Zuordnung in Wohngebieten und ihre Ausrichtung auf die Bedürfnisse der Allgemeinheit,
  4. die Heranführung der Jugend zur Naturverbundenheit,
  5. die Zusammenfassung aller Kleingärtner unter Ausschluss parteipolitischer und konfessioneller Ziele, unter Beachtung der Grundsätze des „Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes“ (AGG),
  6. durch Fachberatung und gegenseitige Hilfe seine Mitglieder befähigen, in geordneter, rationeller Arbeitsweise Qualitätserzeugnisse für den eigenen Bedarf zu erzeugen,
  7. Gesichtspunkte der gartenbaulichen Zweckmäßigkeit und Schönheit unter Beachtung der hierfür vom Kreisverband bzw. Landesverband herausgegebenen Richtlinien sollen helfen, gemeinschaftlich (Gemeinschaftsarbeit) die Gesamtanlage zu gestalten; nach Möglichkeit sollen Gemeinschaftseinrichtungen geschaffen werden, die geeignet sind, die Kleingartenanlagen zur Erholungsstätte zu machen,
  8. das Werben für Gedanken des nicht gewerblichen Gartenbaues durch Wort und Schrift in der Öffentlichkeit.

                                                                                                                                              

Das Ziel des Vereins ist, in enger Zusammenarbeit mit den örtlichen Kommunalbehörden  und dem zuständigen Amt  der Landesverwaltung (z.Z. Amt für Land- und Wasserwirtschaft), in die Ortsplanung (Flächen-Nutzungs- u. Bebauungspläne) eingefügte, pachtmäßig gesicherte Dauerkleingartenanlagen zu schaffen.

Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft  als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig  hohe Vergütungen begünstigen.

 

 

§ 3
 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede natürliche geschäftsfähige Person erwerben, die in seinem Bereich (Umkreis ca. 50 km) nachweislich Wohnrecht genießt und gewillt ist, einen Garten nicht zu Erwerbszwecken nach § 1 BkleingG, zu bewirtschaften.
  2. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat durch schriftliche Beitrittserklärung zu erfolgen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahme erkennt das Mitglied durch seine Unterschrift die Verbindlichkeit der Vereinssatzung mit Ausschlussordnung und Geschäftsordnung an. Es verpflichtet sich  außerdem,  mit dem Kleingärtnerverein einen Unterpachtvertrag abzuschließen, die Beschlüsse  der Vereinsorgane und die Gartenordnung zu befolgen und die jeweiligen Regelungen zu Wasser, Wegen, Abgaben und Strom als Bestandteil des Unterpachtvertrages durch Unterschrift als verbindlich anzuerkennen. 
  3. Förderndes Mitglied kann auch jede juristische Person werden. Sie hat an Mitgliederversammlungen Teilnahme- und Rederecht, jedoch kein Antrags- oder Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht.

 

 

§ 3a 
Mitglieder

 

Mitglieder des Vereines sind die aktiven-, passiven-, fördernden- und Ehrenmitglieder.

  1. Aktive Mitglieder sind die Mitglieder, welche als Pächter einen Kleingarten bewirtschaften. 
  2. Passive Mitglieder sind Mitglieder, ohne eine Parzelle zu bewirtschaften, unterstützen aber den Verein.
  3. Ehrenmitglieder sind durch den Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung ernannt worden.  
  4. Juristische Personen oder Institutionen, die als Projektpartner oder fördernde Mitglieder sind, den Verein unterstützen möchten.

 


§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich oder übertragbar. Sie endet mit dem Tod,  Austritt , Ausschluss des Mitgliedes oder Streichung von der Mitgliederliste. 
  2. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres (01.01. – 31.12.)  erfolgen und muss  dem Vorstand spätestens bis zum 31. Mai  schriftlich zugegangen sein. Kündigungen nach diesem Termin müssen begründet sein und können vom Vorstand nur in Ausnahmefällen genehmigt werden. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform. 
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann nur erfolgen, wenn ein ihn rechtfertigender, in der Ausschlussordnung aufgeführter Tatbestand gegeben ist.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft verliert das ausscheidende Mitglied jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen.
  5. Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn: 
  • a.  das Mitglied über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr weder Rechte noch Pflichten aus der Mitgliedschaft wahrnimmt, 
  • b.  das Mitglied mit zwei fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet,
  • c.  die Mahnung ist wirksam zugestellt, auch wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt,   

          sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes gerichtet wurde.

6.    Die Streichung wird mit der Beschlussfassung wirksam. Sie ist dem Betreffenden an die letzte   
       bekannte postalische Adresse schriftlich mitzuteilen.

7.    Bei Beendigung der Mitgliedschaft verliert das ausscheidende Mitglied jedes Anrecht auf das  
       Vereinsvermögen.

8.     In dem Falle, dass ein Pächter als Mitglied ausgeschieden ist aber weiterhin Pächter einer     
        Parzelle ist, wird vom Verein eine Verwaltungskostenpauschale, in Höhe von 10 Euro pro  
        Monat (§ 546 a BGB), verlangt. Der Pächter verliert alle Rechte eines Mitgliedes und am 
        Vereinsvermögen. Er ist aber weiterhin verpflichtet, sich nach den Grundsätzen des BKleingG 
        zu verhalten und die Nutzung des Gartens nach den Vorgaben des Pachtvertrages und der 
        Gartenordnung einzuhalten. 

 

 

  § 5
Organe

 

Organe des Vereins sind:

  • a.    Die Mitgliederversammlung (§ 6)
  • b.    Der Vorstand (§7)
  • c.    Der erweiterte Vorstand (§8)

 

 

§6
Die Mitgliederversammlung

 

 

1.    Bei der Mitgliederversammlung wird unterschieden: 

  • a.    die Jahresmitgliederversammlung,
  • b.    die außerordentliche Mitgliederversammlung,
  • c.   Sie haben in Präsenz stattzufinden.

 

zu:  

  •  a.    Die Jahresmitgliederversammlung hat in der Regel in den Monaten Januar bis März    

              stattzufinden. Eine spätere Durchführung soll nur in Ausnahmefällen und nur  aus    
              wichtigem Grunde stattfinden.

  • b.    Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand schriftlich einberufen     

              werden, wenn er dieses für notwendig hält. Er ist zu einer außerordentlichen 
              Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn wichtige Beschlüsse gefasst werden sollen, die 
              an sich der Jahresmitgliederversammlung obliegen, aber keinen Aufschub dulden oder 
              wenn 1/10 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Tagesordnungspunktes 
              beantragen.


Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. 

 

2.    Der Jahresmitgliederversammlung obliegen insbesondere:

  • a.    die Entgegennahme des Jahresberichtes, des  Kassenberichtes und des   

               Revisorenberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr, 

  • b.    die Entlastung des Vorstandes,
  • c.    die Beschlussfassung über Beiträge, Verwertung und Anlage des Vereinsvermögens, sowie   

              Aufnahme von Darlehen,

  • d.    die Beschlussfassung über die Erhebung von Umlagen zur Deckung des 

              außerplanmäßigen Finanzbedarfs. Sie können jährlich bis zum  X  6-fachen des  
              Mitgliedsbeitrages betragen und dürfen nur der Erfüllung von Vereinszwecken dienen. Für 
              unterschiedliche Zwecke können in einem Geschäftsjahr verschiedene Umlagen erhoben 
              werden,

  • e.    Genehmigung des Haushaltvoranschlages,
  • f.      die Wahlen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, der Revisoren, der Ausschüsse   

               und weiterer Mitarbeiter, die Mitglied des Vereins sein müssen. Wiederwahl ist zulässig, 
               sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht

  • g.    die Satzungsänderung, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht.

 

3.    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie   satzungsgemäß einberufen worden   
       ist. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail an die dem Verein bekannt 
       gegebene E-Mail-Adresse.  Sollte ein Mitglied nicht über E-Mail eingeladen werden können, 
       wird dieses Mitglied über die letzte dem Verein bekannte Postanschrift, mit einer Frist von  30 
       Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn 
       sie an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mailadresse, bzw. Anschrift versendet wurde.  

4.    Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Vertretung oder Übertragung des 
       Stimmrechts ist bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht auf andere Vereinsmitglieder 
       möglich.

5.    Bei Beschlussfassung sind folgende Stimmenmehrheiten erforderlich: 

  • a.    eine  3/4 - Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja/Nein-Stimmen bei 

                Satzungsänderungen. Bei Austritt aus der Organisation und Auflösung des Vereins gelten 
                §§ 14 u. 15.

  • b.    Eine 2/3  3/4-Mehrheit  der abgegebenen gültigen Ja/Nein-Stimmen bei vorzeitiger   

                Abberufung eines Vorstandsmitgliedes (§7 u. 8).

  • c.     Eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja/Nein- Stimmen in allen anderen 

                Fällen,  soweit nicht vom Gesetz eine andere Mehrheit vorgesehen ist. Stimmengleichheit  
                gilt als Ablehnung des Antrages, mit Ausnahme von Wahlen, bei denen in solchem Falle 
                das Losentscheidet.

 

6.    Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens  7   21 Tage vor der Versammlung beim 
       Vorstand mit schriftlicher Begründung einzureichen. Setzt er diese Anträge auf die 
       Tagesordnung, hat dieser die Mitglieder umgehen zu informieren.

7.    Über Anträge, die nicht fristgerecht eingegangen sind, ist keine Beschlussfassung möglich, sie 
       werden auf die nächste Versammlung vertagt.

8.    Es ist über jede Versammlung eine Niederschrift zu fertigen, die spätestens 

       30 Tage nach der Versammlung in Reinschrift vom Vorsitzenden und dem Schriftführer oder   
      dem Verfasser der Niederschrift unterzeichnet, vorliegen muss.

      Sämtliche Abstimmungsergebnisse sind zahlenmäßig festzuhalten. Die  Nieder-                         
      schrift ist den Mitgliedern durch Auslage in der Geschäftsstelle oder durch digitale oder 
      postalische Zustellung bekannt zu geben. Erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach 
      Bekanntmachung kein Widerspruch, gilt die Niederschrift als genehmigt. 



 
  § 7 
Der Vorstand

 

1.    Der Vorstand besteht aus:

  • a.    dem Vorsitzenden
  • b.    dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • c.    dem Rechnungsführer.                                                              

 

      Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder (           
      § 3) sein. Jede Änderung in der Zusammensetzung des Vorstandes ist unverzüglich beim 
      zuständigen Amtsgericht zur Eintragung anzumelden.

 

2.    Je 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinschaftlich den Verein nach außen. Für
       bestimmte Angelegenheiten  können sie anderen Personen schriftlich Vollmacht erteilen. Zur
       Überwachung der Angelegenheit bleiben sie jedoch verpflichtet.

3.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Die Amtsdauer des 
       Vorstandes läuft solange, bis ein neuer Vorstand durch eine Mitgliederversammlung 
       ordnungsgemäß gewählt ist und das Amt angenommen hat. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Jedes 
       Vorstandsmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von 
       zwei Dritteln der gültigen abgegebenen Ja/ Nein – Stimmen, vorzeitig abberufen werden. Die 
       Abberufung ist in der Einladung zur Versammlung anzukündigen.

       Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes aus dem Vorstand, bestellt   
       dieser für das ausgeschiedene Mitglied, bis zur nächsten Mitgliederversammlung, ein  
       Ersatzmitglied per Kooptation. 

4.    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

5.    Der Vorstand entscheidet über die Vergabe von Gartenparzellen.

6.    Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft die 
       Mitgliederversammlung, die  Sitzungen des Vorstandes und  des erweiterten Vorstandes ein 
       und leitet sie.

7.    Der Vorstand ist nach Bedarf oder auf Antrag von 2 seiner Mitglieder einzuberufen. Die 
       Einladung muss mit einer Frist von mindestens 7 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung 
       erfolgen.  Die Einladung zur Sitzung erfolgt per E-Mail an die dem Verein bekannt gegebene E-
       Mail-Adresse. Sollte ein Vorstandsmitglied nicht über E-Mail eingeladen werden können, wird 
       dieses über SMS oder telefonisch eingeladen. 

       Er - Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 2 Vorstandsmitgliedern, darunter des 
       Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden. 

       Bei Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit der anwesenden  Mitglieder. Bei   
       Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des   Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des 
       stellvertretenden Vorsitzenden. Auch ohne Zusammenkunft ist ein Beschluss gültig, wenn ihm 
       alle Mitglieder des Vorstandes schriftlich zustimmen.   

8.    Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus dieser Niederschrift müssen die 
       gefassten Beschlüsse, die genauen Abstimmungsergebnisse, sowie die namentliche Angabe 
       der anwesenden Personen zu ersehen sein. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und 
       vom Schriftführer zu unterzeichnen, sie müssen 30 Tage nach der Sitzung in Reinschrift 
       vorliegen und sind allen Vorstandsmitgliedern in Kopie zuzustellen. Die Niederschriften sollen 
       bei der nächsten Sitzung genehmigt werden. 

9.    In der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes vertritt der Vorstand den Verein und zwar in 
       der unter  Ziffer 1 angegebenen Reihenfolge ( je nach Stimmzahl). Soweit dem Verein mehr als 
       3 Stimmen zustehen, sind diese Delegierten vom Vorstand zu bestimmen, sofern sie nicht von 
       der Mitgliederversammlung gewählt wurden.   

10.   Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben einen Anspruch auf Erstattung von 
       Verdienstausfall und Auslagen, die nachzuweisen sind. Ihnen kann durch die 
       Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 
       Nr. 26a EStG,)  gewährt werden. Tatsächlich entstandene Auslagen werden erstattet.


                                         

 

  § 8 
Der erweiterte Vorstand

 

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, dem Fachberater und mindestens 2 Beisitzern. Bei mehr als 300 Mitgliedern erhöht sich die Anzahl für je 200 Mitglieder um 1 Beisitzer.Für die Wahl des Fachberaters und der Beisitzer, die Amtsdauer, das Ausscheiden, die Ab- , Wieder- und Ersatzwahl,  gelten die Bestimmungen für den Vorstand  s. § 7 Nr. 3)
  2. Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten und Aufgaben kann der Vorstand besondere Ausschüsse bilden.   Sie arbeiten im Auftrage und in der Verantwortung des Vorstandes. Die Tätigkeit eines solchen Ausschusses endet mit der Erledigung des Auftrags.
  3. Der erweiterte Vorstand wird nach Bedarf, mindestens aber 2 mal im Jahr, vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einladung gilt § 7 Nr. 7 Satz 2.
  4. Dem erweiterten Vorstand sind alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vor endgültiger Entscheidung durch den Vorstand vorzulegen. Ihm obliegt insbesondere:
  • a.    die Entgegennahme der Berichte über besondere Geschäftsvorgänge, der Bericht über  die Kassenlage sowie Beschlussfassung hierüber,
  • b.    die vorläufige Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das laufende Jahr und die   Genehmigung von Überschreitungen einzelner Positionen des Haushaltsvoranschlages, soweit eine gegenseitige Deckungsfähigkeit nicht gegeben ist,                                                      
  • c.    Beschlussfassung über die der  Mitgliederversammlung vorzulegende Jahresrechnung nebst Jahresbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr,
  • d.   die vorläufige Festsetzung des Voranschlages für das neue Geschäftsjahr, vorbehaltlich  späterer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. 

5.    Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, 
       darunter der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Im 
       übrigen gilt § 7 Nr. 7 Satz 4 – 6 

6.    § 7 Nr. 8 – 10  gilt entsprechend. 

 

§ 9 
Fachberatung

  1. Der Verein sollte mindestens einen Vereinsgartenfachberater haben, der Mitglied des erweiterten Vorstandes ist.
  2. Der Vorstand bestimmt einen Fachberater, der als Vereinsgartenfachberater der Jahresmitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen wird.
  3. Der/Die Fachberater soll(en) in der/den Anlage(n) beratend bei gärtnerischen Tätigkeiten, hier besonders auf das ökologische und naturnahe Gärtnern z.B. durch Baumschnitt, richtige Düngung und Kompostierung einwirken. Der Vereinsgartenfachberater ist Leiter der vereinseigenen Wertermittlungskommission. 

 

 

§ 10
Besondere Pflichten der Mitglieder 

 

  1. Die Mitglieder haben die im Bundeskleingartengesetz und in der Gartenordnung  aufgezählten Pflichten der Kleingärtner zu erfüllen. Sie  haben insbesondere, ohne Anspruch auf Bezahlung,  an den vom Vorstand beschlossenen gemeinschaftlichen Arbeiten zur Errichtung, Erhaltung, Veränderung oder Beseitigung von Einrichtungen für die Kleingärtner teilzunehmen. Derjenige, der an diesen gemeinschaftlichen Arbeiten aus dringender beruflichen Inanspruchnahme oder sonstiger Verhinderung nicht teilnimmt, hat einen Ersatzmann zu stellen oder für jede angesetzte Gemeinschaftsarbeit einen Ausgleichsbetrag an den Verein zu zahlen.  Die Höhe des Ausgleichbetrages für jede versäumte Stunde Gemeinschaftsarbeit beschließt die Jahresmitgliederversammlung.



 §  11
Beitrags-, Kassen- und Rechnungswesen

 

  1. Die Jahresbeiträge setzt die Jahresmitgliederversammlung fest. Beitrags-, Pacht- und Umlage- sowie sonstige Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein sind grundsätzlich Bringschulden. Die Höhe und Fälligkeitstermine richten sich nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  2. Alle Ein- und Auszahlungen  sind von 2  Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Anweisungen an den Rechnungsführer zur Zahlung sind  nur durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter zu unterschreiben. Beim Homebanking führt der Rechnungsführer die Zahlungsanweisungen nach Auftrag durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den stellv. Vorsitzenden aus.
  3. Der gesamte Zahlungsverkehr des Vereins ist möglichst bargeldlos abzuwickeln. Zu diesem Zweck hat der Verein ein Konto einzurichten und alle eingehenden Gelder umgehend dort einzuzahlen.
  4. Der Rechnungsführer hat die Kontrolle über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu führen (Kassenführung). Er ist dem Vorstand gegenüber für die ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung verantwortlich.  Der Geschäftsverkehr des Vereins richtet sich im Übrigen nach der vom Vorstand herausgegebenen Geschäftsanweisung.
  5. Von der Mitgliederversammlung werden jährlich 2 Vereinsrevisoren und 1 Ersatzrevisor gewählt. Die Revisoren haben die Kassenführung mindestens zweimal im Jahr zu prüfen, wovon eine Prüfung unvermutet  sein sollte. Die Revisoren arbeiten unabhängig vom Vorstand und sind nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Ihre Arbeit soll nicht nur auf die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit der Kassenführung beschränken, sondern sie sollen darauf achten, dass die Grundsätze einer sparsamen Geschäftsführung eingehalten werden. Ihnen sind zu diesem Zweck alle Unterlagen vorzulegen. Über die Prüfung ist eine Niederschrift  zu fertigen, die von den Revisoren und dem Rechnungsführer zu unterzeichnen und unverzüglich über den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung über den Stellvertreter, dem Vorstand vorzulegen ist. 
  6. Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsvoranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sind. Dieser Vorschlag bedarf der vorläufigen Bestätigung durch den erweiterten Vorstand (§ 8 Nr. 4b) und gilt bis zur endgültigen Bestätigung oder Abänderung durch die Jahresmitglieder-versammlung.

 

 

§  12
Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

 

                                               

  §  13
 Satzungsänderungen

 

  1. Über Satzungsänderungen kann nur eine Mitgliederversammlung mit der in    § 6 Nr. 5a  festgesetzten Mehrheiten beschließen.
  2. Der Vorstand wird ermächtigt, eine aus Gründen oder Vorgaben des Finanzamtes, des Registergerichtes sowie der Gemeinnützigkeitsaufsichtsbehörde notwendig werdende Änderung selbstständig vorzunehmen. Die Mitglieder des Vereins sind unmittelbar nach Eintragung dieser Satzungsänderung zu unterrichten.

 

 

§  14
Austritt aus der übergeordneten Organisation

 

  1. Der Austritt aus dem Kreisverband kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist.
  2. Zur Beschlussfähigkeit dieser Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von 50%  der Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Zum Austrittsbeschluss ist eine 3/4 - Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein – Stimmen erforderlich (§ 6 Nr. 5a) Die Beschlussfähigkeit (50 % der Mitglieder) muss auch im Zeitpunkt der Abstimmung gegeben sein.
  4. Dem Kreisverband ist durch eine Einladung per Einschreibebrief mit 14-tägiger Frist Gelegenheit zu geben, zu diesem Punkt der Tagesordnung in der Versammlung Stellung zu nehmen.
  5. Die Kündigung ist nur halbjährlich zum Ende des Geschäftsjahres des Kreisverbandes zulässig. Die Kündigung ist dem Kreisverband durch Einschreibebrief unter Beifügung einer Abschrift der Versammlungsniederschrift mitzuteilen.                                                                                                

 


§  15
Auflösung

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist.
  2. Für den Auflösungsbeschluss ist eine 3/ 4 -  Mehrheit  der abgegebenen Ja/Nein-Stimmen erforderlich (§ 6 Nr. 5a). 
  3. Durch den Auflösungsbeschluss wird der bisherige Vorstand des Vereins  abberufen.
  4. Zu Liquidatoren sind 2 Vereinsmitglieder mit einfacher Mehrheit zu wählen;  bisherige Vorstandsmitglieder können auch zu Liquidatoren gewählt werden.
  5. Die Auflösung und Liquidation des Vereins sind durch die Liquidatoren beim zuständigen Registergericht über einen Notar anzuzeigen.
  6. Dem Kreisverband ist die Auflösung des Vereins mittels Einschreibebrief,  unter Beifügung einer Abschrift der Versammlungsniederschrift unverzüglich durch die Liquidatoren mitzuteilen.
  7. Die Liquidatoren haben alle Forderungen des Vereins einzuziehen und alle Verbindlichkeiten des Vereins zu begleichen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisverband Ostholstein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  8. Die Liquidatoren haben die Endabrechnung dem Kreisverband nach Beendigung der Liquidation unverzüglich einzureichen.
  9. Die Liquidatoren haben nach Beendigung der Liquidation sämtliche Akten, Kassenbücher, Belege und sonstige Unterlagen dem Kreisverband zu übergeben, der sie 10 Jahre aufbewahrt. Im Übrigen sind die §§ 47 ff. BGB zu beachten.
  10. Dem Kreisverband steht das Recht zu, während der Liquidation die Bücher  und alle Unterlagen zu prüfen.                                                      

 

§ 16
Datenschutz
 

Die gesetzlichen Regelungen des Datenschutzes müssen vom Verein zwingend eingehalten werden. Sie gelten für alle Vorstandsmitglieder und Beauftragten des Vereins.

                                                                                                                      

 

§  17
Kommunikationswege im Verein

Das erste Kommunikationsmittel des Vereins ist die E-Mail, diese wird genutzt für:

  • Bekanntgabe aller wichtigen Informationen
  • Einladungen zur Mitgliederversammlung, Festivitäten, Gemeinschaftsarbeiten
  • Versenden von Beitragsrechnungen, Zahlungserinnerungen und Mahnungen
  • Anträge an den Vorstand

Sollte ein Mitglied über keine E-Mail-Adresse verfügen, ist bei Einladungen zu Jahresmitgliederversammlungen/außerordentlichen Jahresmitgliederversammlungen,  Beitragsrechnungen, Zahlungserinnerungen und Mahnungen der Postweg zu beschreiten. Bei allen anderen Informationen ist die Kommunikation durch das Aushängen in Schaukästen und/ oder  die Veröffentlichung in der Fachzeitschrift „Der Gartenfreund“ ausreichend.



                                                                                                    

Ausschlussordnung


gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung

 


§ 1

 

  1. Ein Vereinsmitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es seine  in der Vereinssatzung niedergelegten Pflichten als Vereinsmitglied gröblich oder beharrlich verletzt. Das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied wird vom Vorstand beantragt.
  2. Das Vereinsmitglied hat sich Verfehlungen in seiner Parzelle, auch durch seine Angehörigen, Gäste oder Nutzer, zurechnen zu lassen. 

 

Eine solche Verletzung liegt vor, wenn:

 

  • a. ohne Genehmigung des Vorstandes die Parzelle weiterverpachtet oder einem Dritten überlassen wird,
  • b. das Vereinsmitglied Beschlüsse des Kleingärtnervereins trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung  missachtet, seinen Mitgliedsbeitrag oder etwaige durch die Vereinsorgane beschlossenen Umlagen und Auslagen zu den angegebenen Terminen nicht gezahlt hat,
  • c. das Vereinsmitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Pachtzinses drei Monate in Verzug ist,
  • d. das Vereinsmitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Kleingarten oder Teile davon nicht    ordnungsgemäß bewirtschaftet,
  • e. das Vereinsmitglied die Beschlüsse des Kleingärtnervereins über die Bepflanzung und Bearbeitung der Gärten, die Gartenordnung und die im Einzelpachtvertrag festgelegten Bestimmungen nicht befolgt,
  • f. das Vereinsmitglied gegen das Abwasserbeseitigungsgesetz verstößt und WC-Anlagen sowie  Duschen errichtet, die über Kläranlagen bzw. Verrieselungssysteme entsorgt werden. Lediglich Trockentoiletten in Form von Streutoiletten sind zulässig,
  • g. das Vereinsmitglied Brennstellen mit Schornsteinanschluss errichtet und betreibt. Ausgenommen sind Gasheizungen mit Außenwand-Abzug,
  • h. das Vereinsmitglied die angeordneten Gemeinschaftsarbeiten nicht leistet und sich weigert einen Ausgleichsbeitrag zu zahlen,
  • i. das Vereinsmitglied unbeschadet sonstiger Vorschriften die Zustimmung des Verpächters

       zur Errichtung von Baulichkeiten nicht einholt,

  • j. das Vereinsmitglied sich so schwerer Verstöße gegen das Gemeinwohl oder gegen einzelne   

       Kleingärtner zuschulden kommen lässt, dass diesen die Fortsetzung der 
       Kleingartengemeinschaft nicht zugemutet werden kann.

                                           

§ 2

Der erweiterte Vorstand  des Vereins prüft den Antrag, indem sie den Betreffenden hinreichend Gelegenheit zu einer Gegenäußerung gibt und trifft die weiteren notwendigen Feststellungen.



§ 3

  1. Der erweiterte Vorstand entscheidet über den Antrag auf Ausschluss aus dem Verein in unparteiischer und gewissenhafter Amtsausübung. Die Entscheidung mit Begründung ist dem Betreffenden von dem den Vorsitz führenden Mitglied des erweiterten Vorstandes durch Einwurf - Einschreiben bekannt zu geben. Eine Rechtsmittelbelehrung muss in der Entscheidung enthalten sein.
  2. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von sämtlichen Mitgliedern des erweiterten Vorstandes zu unterzeichnen ist.



§ 4


Gegen den Spruch des erweiterten Vorstandes ist binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe des Spruchs der Einspruch beim Vorstand des zuständigen Kreisverbandes zulässig, der endgültig entscheidet.



§ 5

Die Abstimmung des erw. Vorstandes in einem Ausschlussverfahren ist geheim. 



§ 6

Nach dem Spruch auf Ausschluss des Vereinsmitgliedes aus dem Verein erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten des Vereinsmitgliedes. Eine Rückzahlung etwaiger bereits geleisteter Vorauszahlungen auf den Beitrag findet nicht statt.

 

§ 7

Mit dem Ausschluss des Vereinsmitgliedes aus dem Verein erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten des Vereinsmitgliedes. Eine Rückzahlung etwaiger bereits geleisteter Vorauszahlungen auf den Beitrag findet nicht statt.

         
                                     

§8


Das ausgeschlossene Vereinsmitglied ist bei Bekanntgabe seines Ausschlusses darauf aufmerksam zu machen, dass es damit rechnen muss, dass die von ihm genutzte Kleingartenparzelle zum nächstzulässigen Termin gekündigt wird.

Scheidet ein Mitglied durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein aus, so hat der Kleingärtner bei Fortsetzung des Pachtverhältnisses die gleichen finanziellen Lasten und Arbeitsleistungen zu tragen wie die Mitglieder. Anstelle des Mitgliedsbeitrages ist eine vom Vorstand festgelegte Betreuungsgebühr zu zahlen. Das Kleingartengesetz und die Gartenordnung bleiben für ihn bindend.


§  9

 

Der ordentliche Rechtsweg wird durch diese Bestimmungen nicht  ausgeschlossen.



Geschäftsordnung

 

§ 1

 

Die Versammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins oder dessen Stellvertreter eröffnet und geleitet. Der Vorstand kann einen Versammlungsleiter vorschlagen, der von der Mitgliederversammlung bestätigt wird. Er besitzt die Ordnungsgewalt.

Der erweiterte Vorstand hat am Vorstandstisch Platz zu nehmen.

 

§ 2

 

Über die Versammlung ist eine Niederschrift fristgerecht zu fertigen, die von dem stellvertretenden Vorsitzenden als Schriftführer des Vereins oder einem durch den Vorstand besonders hierzu bestimmten Mitglied zu erstellen ist.

Die Niederschrift ist in Reinschrift vom Versammlungsleiter  und dem Schriftführer oder Verfasser zu unterschreiben.

 

§ 3 

 
Die Diskussionsredner erhalten in der Reihenfolge ihrer Meldung das Wort.
Vorstandsmitgliedern ist auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu erteilen. 
Zur Geschäftsordnung ist das Wort außer der Reihe zu erteilen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass bei derartigen Wortmeldungen nur kurz zur Geschäftsordnung  gesprochen wird. 



§ 4

 

Jeder Redner erhält nur zweimal in ein- und derselben Sache das Wort. 

Die Redezeit beträgt bis zu 3 Minuten. Weicht ein Redner von der Tagesordnung ab, wird er vom Versammlungsleiter zur Ordnung gerufen.

Nach 3-maligem Ordnungsruf in ein- und derselben Sache ist dem Redner das Wort zu entziehen.



§ 5

 

Die Redezeit in der Geschäftsordnungsdebatte beträgt 3 Minuten. Die Abstimmung über Anträge zur Geschäftsordnung erfolgt, nachdem je ein Redner für und gegen den Antrag gesprochen Zur Begründung eines Antrages erhält der Antragsteller zunächst das Wort und nach beendeter Debatte das Schlusswort.

 


 § 6

 

Anträge auf Schluss der Debatte oder zur Geschäftsordnung können mündlich gestellt und begründet werden. Hierzu erhält der Antragsteller, der nicht an der Debatte beteiligt werden darf, sofort und außer der Reihe das Wort. Vor Abstimmung über den Antrag auf Schluss der Debatte sind die Wortmeldungen bzw. die vorliegende Rednerliste bekanntzugeben. Die Abstimmung erfolgt entsprechend der Satzung.

 

 

§ 7

 
Sind persönliche Verhältnisse des Versammlungsleiters von einem Antrag betroffen, so hat er den Vorsitz während dieser Zeit an den nächstfolgenden im Vorstand abzugeben.



§ 8

 

Es ist die Pflicht des Versammlungsleiters darauf zu achten, dass die Geschäftsordnung eingehalten wird.

 


§ 9 

 

Die Abstimmung erfolgt entsprechend der Satzung.

 

 

 

Registergericht

 

Diese Satzung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung

vom: 22.03.2025 angenommen worden. 

 

Sie ist eingetragen beim zuständigen Registergericht: Lübeck

am: 07.05.2025

unter Aktenzeichen VR 215 BS mit der laufenden Nummer 13 

 

gez.: Der Vorstand

 

     Vorsitzende/r                          stellv. Vorsitzende/r                   Rechnungsführer/in

 Manfred Belghaus                       Georg Piechatzek                             Wiebke Lüth

 

Datum: 08.05.2025

Ort:  23669 Niendorf/ Ostsee