Gartenordnung
des Kleingartenvereins „Frohes Schaffen“ Niendorf/ Ostsee
2025
Die Gartenordnung ist Bestandteil der mit den einzelnen Pächtern abgeschlossenen Verträge. Grundlage dieser Ordnung ist das Bundeskleingartengesetz (BkleingG) und die Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes der Kleingartenvereine Schleswig Holsteins.
Das Ziel des Kleingartenwesens kann nur dann verwirklicht werden, wenn die Kleingärtner einer Kleingartenanlage gemeinschaftlich zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen, die Gesamtanlage und ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften und pflegen. Die nachstehende Gartenordnung gibt Aufschluss darüber, wie sich der Kleingärtner in eine gemeinschaftliche Anlage einzugliedern hat.
1. Kleingärten (KG) – Kleingartenanlagen (KGA)
a. Begriffserklärungen
Kleingärten (KG) sind Gärten, die dem Kleingärtner zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dienen (kleingärtnerische Nutzung) und in einer Kleingartenanlage liegen, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst sind.
Die Kleingartenanlage (KGA) ist Bestandteil der Gemeinde, sie ist grundsätzlich für die Allgemeinheit zugänglich.
b. Kleingärtnerische Betätigung
Die Gestaltung, die Pflege und die Erhaltung der Kleingärten und der Gemeinschaftsflächen, sowie der Schutz von Boden, Wasser und Umwelt sind Gegenstand der kleingärtnerischen Betätigung, die vor allem ökologisch nachhaltig erfolgen sollte. Die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes sind einzuhalten. Ebenso die Aneignung gärtnerischen Wissens und die Förderung und Erhaltung gärtnerischer Fähig- und Fertigkeiten.
c. Grundlagen
Die gesetzlichen Bestimmungen für Boden-, Pflanzen- und Umweltschutz, sowie Ordnung, Sicherheit und Brandschutz und die daraus resultierenden Auflagen gelten für die Kleingartenanlage uneingeschränkt, soweit das BKleingG sowie örtliche Festlegungen und Regelungen nichts anderes bestimmen.
Die Kleingärtnerin, der Kleingärtner (nachfolgend Pächter genannt) ist verpflichtet, diesen Anordnungen nachzukommen. Der Vorstand übt in Abstimmung mit den zuständigen Behörden Anleitung und Kontrolle aus.
Das Betreten der Anlage geschieht auf eigene Gefahr.
2. Die Nutzung des Kleingartens
a. Pächter und Nutzer des KG
Bewirtschaftet wird der KG ausschließlich vom Pächter und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen. Nachbarschaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist gestattet. Dauert sie länger als sechs Wochen, ist der Vorstand zu informieren. Eine Überlassung oder Weiterverpachtung an Dritte ist nicht zulässig.
b. Bewirtschaftung des KG
Der KG ist in gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur Gewinnung von Obst, Gemüse und sonstigen Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung des Pächters und seiner Angehörigen dient. Die kleingärtnerische Nutzung hängt nicht nur davon ab, welche Pflanzen sich in einem Garten befinden, diese müssen auch in der Weise kultiviert werden, dass der Kleingärtner die Gartenerzeugnisse gewinnt. Sie schließt aber eine andere gärtnerische Nutzung nicht aus. Hierzu gehören: der Anbau von Zierpflanzen (Zierbäume und -Sträucher), die Anlage von Rasenflächen oder, falls zulässig einen der Größe des Kleingartens entsprechenden Gartenteichen/ Biotopen.
Mindestens ein Drittel der Gartenfläche ist dem Anbau von Obst und Gemüse vorzubehalten. In Fragen der kleingärtnerischen Nutzung wird dem Kleingärtner empfohlen, sich ständig weiterzubilden und die Fachberatung des Vereins zu nutzen.
c. Bewuchs
Einige Pflanzenarten dürfen aus unterschiedlichen Gründen nicht im Kleingarten kultiviert werden (Wuchsstärke, Krankheitsübertragung, Invasivität).
Bäume und Sträucher (außer Kulturobstgehölze von Kern- & Steinobst) dürfen im Kleingarten eine Wuchshöhe von 3,50 m nicht überschreiten.
Beim Anpflanzen von Obstgehölzen, Beerensträuchern und Ziersträuchern sind minimale Pflanz- und Grenzabstände einzuhalten. Diese sind vom Stammmittelpunkt aus zu messen. Bei Obstbäumen beträgt der Abstand 2,00 m , bei Beerenobst 1 m.
Bei der Pflanzung und Pflege von Formschnitthecken ist ebenfalls auf die Einhaltung der Grenzabstände, die richtige Auswahl an Pflanzen sowie auf die vorgeschriebene maximale Höhe zu achten.
d. Schutz der heimischen Fauna
Die heimische Flora und Fauna sowie Nützlinge sind durch alle geeigneten Maßnahmen zu fördern und zu schützen. Bei Schnittmaßnahmen oder dem Entfernen von Gehölzen sind die gesetzlichen Vorschriften, des Bundesnaturschutzgesetzes oder einer Baumschutzordnung der Kommune zu beachten.
e. Neophyten
Entsprechend § 41 Bundesnaturschutzgesetz ist das Anpflanzen von invasiven Neophyten verboten.
f. Gartenbewirtschaftung
In der Gartenbewirtschaftung sind die Grundsätze des integrierten Pflanzenbaus (Bodenfruchtbarkeit, optimale Gestaltung aller Kultur- und Pflegemaßnahmen, gezielte und bedarfsgerechte Durchführung von Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen) anzuwenden.
Die ökologische Gartenbewirtschaftung wird unterstützt. Es soll bevorzugt auf das Anpflanzen von resistenten Obst- und Gemüsesorten, sowie Zierpflanzen geachtet werden.
Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden wieder zuzuführen. Auf den Einsatz von Torf sollte weitestgehend verzichtet werden. Stalldung darf in der Zeit vom 01.05. bis zum 30.09. nicht angefahren werden. Das Anlegen und die Bewirtschaftung von Gemeinschaftskompostanlagen regelt der Verein. Pflanzen, die mit ansteckenden Krankheiten wie Feuerbrand, Obstbaumkrebs etc. befallen sind, müssen fachgerecht entsorgt werden.
g. Einsatz chemischer Mittel
Auf die Anwendung von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbizide) oder Mittel mit herbizider Wirkung ist in jeglicher Form zu verzichten. Im Kleingarten dürfen nur für den nicht beruflichen Anwender im Haus- und Kleingartenbereich in Deutschland zugelassene Pflanzenschutzmittel (PSM) verwendet werden. Die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes sind einzuhalten! Auf Gemeinschaftsflächen dürfen chemische PSM nur von Personen ausgebracht werden, die im Besitz des Sachkundenachweises Pflanzenschutz sind. (Fachberater)
Ebenso ist der Einsatz von Salz, Essig u.a. „Hausmitteln“ verboten.
Die zur Rattenbekämpfung erlassenen behördlichen Anordnungen sind auch in den Kleingärten durchzuführen.
3. Bebauung in Kleingärten
a. Gartenlaube
Im KG ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m2 Grundfläche einschließlich überdachten Freisitzes mit einer First- bzw. Dachhöhe von nicht mehr als 3,50 m sowie einer Traufhöhe von nicht mehrt als 2,25 m zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Das Vermieten oder Untervermieten derselben ist – auch zeitweise - nicht gestattet.
b. Errichten oder Verändern von Bauwerken
Das Errichten oder Verändern der Gartenlauben oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen im KG richtet sich nach § 3 BKleingG und erfordert die Zustimmung des Vorstandes. Für das Einholen aller erforderlichen Genehmigungen ist der Bauwillige zuständig. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis schriftlich erteilt worden ist. Sitz- und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen.
c. Gewächshaus und Hochbeete
Ein freistehendes Kleingewächshaus und Frühbeet-Kästen dürfen nach Zustimmung des Vorstandes errichtet werden. Das Gewächshaus darf eine max. Fläche von 12 m2 nicht überschreiten, oder aber 3% der Gartenfläche, die Höhe ist auf max. 2,50 m begrenzt. Ein Grenzabstand von min. 1,5 m ist einzuhalten, die Nachbarparzelle darf nicht beeinträchtigt werden.
Bei zweckfremder Nutzung ist das Gewächshaus zu entfernen. Hochbeete dienen der kleingärtnerischen Nutzung.
d. Elektro- und Wasserversorgung
Elektroanschlüsse müssen den Vorschriften und Richtlinien des zuständigen Versorgungsunternehmens sowie dem BkleingG entsprechen. Die Stromkästen auf den Wegen sind jährlich durch einen befähigten Elektriker zu überprüfen. Eine Nutzung von zusätzlichen Steckdosenleisten in den Stromkästen ist untersagt.
Über die Installation der Wasseranschlüsse in der KGA, die Ordnung der Nutzung des Wassers und das Auffangen von Oberflächen- oder Regenwasser entscheidet der Kleingartenverein. Dabei ist zu beachten, dass Regenwasser grundsätzlich auf der eigenen Parzelle versickern sollte. Wasseranschlüsse in der Laube sind nicht zulässig.
e. Feucht-Biotop
Im Kleingarten ist ein künstlich angelegter Teich, der als Feucht-Biotop gestaltet werden sollte, bis zu einer Größe von höchstens 8 m2 einschließlich flachen Randbereichs zulässig.
Der Erdaushub verbleibt dabei in der Parzelle und ist in die Teichgestaltung einzubeziehen. Die max. Tiefe ist auf 1,10 m begrenzt. Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehm-, Tondichtungen oder geeignete Kunststoffe zu verwenden. Maßnahmen zum Schutz vor Ertrinken sind vorzusehen. Sicherung und Verantwortung (Verkehrssicherungspflicht) für alle Wasseranlagen in der Parzelle obliegen dem jeweiligen Pächter.
f. Badebecken
Die Errichtung ortsfester Badebecken ist nicht gestattet. Transportable Badebecken (Kinderplanschbecken) mit einem Durchmesser von 2,50 m und einer Höhe von 0,60 m können vom Vorstand des Kleingärtnervereins während der Gartensaison genehmigt werden. Sind chemische Wasserzusätze verwendet worden, muss das Poolwasser durch ein Unternehmen entsorgt werden.
g. Errichtung von Feuerstätten und der Umgang mit ihnen
Das Errichten und Betreiben von Feuerstätten (z. B. Öfen, Herde und Kamine) ist im Kleingarten und den sich darin befindlichen Baulichkeiten nicht statthaft. Dieses gilt nicht für das Grillen auf der Parzelle.
h. Flüssiggase
Umgang mit Flüssiggas (z. B. Propangas) und Betreiben von Flüssiggasanlagen in der Baulichkeit:
Hier sind die geltenden rechtlichen Regelungen zu beachten und dem Vorstand auf Verlangen die Abnahmebescheinigung bzw. der Prüfbescheid vorzulegen. Der Vorstand des Kleingärtnervereins muss in Kenntnis gesetzt werden, dass sich Flüssiggas in der Parzelle befindet. Eine außen gut sichtbare Kennzeichnung „Propangas“ an der Gartenpforte ist Pflicht.
i. Rückbau/Beseitigung
Wurden Baulichkeiten, die gegen geltende gesetzliche Bestimmungen verstoßen, ohne Erlaubnis errichtet, sind diese auf Anordnung des Vorstandes unverzüglich zurückzubauen.
4. Tierhaltung
Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. Das Halten von Tauben und Großvieh ist verboten.
a. Hunde und Katzen
Das Halten von Hunden und Katzen in KGA ist nicht gestattet. Für Hunde gilt außerhalb der Parzelle Leinenzwang. Bei Mitbringen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu gewährleisten. Es ist darauf zu achten, dass die Tiere nicht die Parzelle verlassen können. Mitgebrachte Haustiere dürfen beim Verlassen der KGA nicht im KG oder der Laube verbleiben.
Für Schäden, die ein Tier verursacht, haftet neben dem Halter derjenige, der die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt. Das Füttern von fremden Katzen ist in der KGA untersagt.
b. Bienen
Grundsätzlich ist die Bienenhaltung zu fördern. Bienenstände sollten bevorzugt am Rande der KGA aufgestellt werden. Eine Anhörung der Nachbarn ist vorzunehmen. Im Streitfall sollte ein Sachverständiger konsultiert werden. Nach § 1a der Bienenseuchen-Verordnung hat jeder, der Bienen halten will, dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen.
Ausnahmen für die Bienenhaltung sind in Kleingärten nur auf der Grundlage eines Vereinsbeschlusses und mit Zustimmung des Verpächters möglich.
5. Wege und Einfriedungen
a. Pflege der Wege
Jeder Pächter hat die an seinen KG grenzenden Wege nach den Vorgaben des Vereines bis zur Mitte zu pflegen, an den Außenwegen des Vereins bis zum Zaun/ Einfriedung des externen Nachbarn.
b. Zwischenzäune
Abgrenzungen zwischen den Parzellen sind entbehrlich. Zäune zwischen den einzelnen Parzellen dürfen jedoch eine Höhe von 1,2 m nicht überschreiten. Die Art und Weise der Abgrenzung der Parzellen in der KGA wird durch den Verein beschlossen. Stacheldraht oder Elektrozäune sind verboten. Die Gestaltung der Außenumzäunung ist mit der zuständigen Kommunalbehörde abzustimmen.
c. Hecken
Standorte, Formen und Schnittzeiten von Hecken und grenznah angepflanzten Gehölzen sind so festzulegen, dass Straßen, Wege und Plätze innerhalb und außerhalb der Kleingartenanlage sowie Nachbarparzellen durch natürlichen Zuwachs nicht beeinträchtigt werden.
Die Heckenhöhen zu Hauptwegen, zu Nebenwegen und zu
sonst. Vereinsflächen dürfen 1,2 Meter nicht überschreiten. An Außengrenzen zu priv. Grundstücken, zu Straßen, zu Feldern, Wäldern und Wiesen: 2,0 Meter, bei 1,0 Meter Abstand zur Grenze.
Ein Heckenbogen über der Gartenpforte ist zulässig.
Die Höhen gelten auch für Zäune, wenn sie in den jeweiligen Gartenordnungen zulässig sind. Die rechte Seite des KG ist vom Pächter zu pflegen, sofern keine andere Absprache vorliegt.
Beim Heckenschnitt ist unbedingt entsprechend Schleswig-Holsteinischen Naturschutzgesetz zu beachten, dass im Zeitraum vom 1. März bis 30. Oktober keine Gebüsche, Hecken o. ä. zu schneiden, roden oder zu zerstören sind. Gleiches trifft für Bäume zu, es sei denn, es wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt.
Einfriedungen innerhalb der KGA sowie Rankgerüste, Sichtschutzblenden und Sichtschutzanpflanzungen dürfen den Blick in die Einzelgärten nicht verschließen. Sie dürfen max. 1,8m hoch sein, eine Gesamtlänge von 6 Metern nicht überschreiten und nur zum Schutz der Intimsphäre erstellt werden (Terrasse, Ruhebereich).
d. Instandhaltungsarbeiten
Jeder Pächter ist verpflichtet, zur Instandhaltung der Außen- und Innenabgrenzung beizutragen.
e. Gemeinschaftswege und -flächen
Das Befahren der Wege mit Kfz aller Art ist untersagt. Mögliche Ausnahmen gestattet der Vorstand auf Antrag des Pächters. Der Pächter haftet dabei für die von ihm verursachten Schäden.
Auf Gemeinschaftsflächen dürfen keine künstlichen Hindernisse entstehen. Das Lagern von Geräten, Baumaterialien, Bauschutt, Erde, Stalldung usw. ist auf Gemeinschaftsflächen des KGV, nur nach Zustimmung des Vereinsvorstandes, befristet gestattet. Der Lagerplatz ist ausreichend zu kennzeichnen, zu sichern und nach der Benutzung zu reinigen.
Fahrräder, Kinderwagen, Transportgeräte usw. sind innerhalb der Parzelle abzustellen.
6. Kompostierung und Entsorgung
a. Kompostierung
Kompostierbare Pflanzenrückstände sind im KG fachgerecht zu kompostieren. Der Kompostplatz ist mit einem Mindestabstand von 1,0 Meter zur Nachbarsgrenze anzulegen. Ausnahmen sind nur mit Genehmigung des Vorstandes und des Nachbarn zulässig. Das Anlegen von Kompostgruben ist nicht statthaft.
Zur Eindämmung von Pflanzenkrankheiten ist der wirksamen Isolierung infektiösen Pflanzenmaterials besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
b. Entsorgung
Für die ordnungsgemäße Entsorgung von nichtkompostierbarem Abfall ist der Pächter selbst verantwortlich. Solche Abfälle sind, sofern keine Entsorgungsmöglichkeiten in der KGA vorhanden sind, außerhalb der KGA entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und kommunalen Regelungen zu entsorgen.
Sickergruben sind verboten, Spül- und Waschmaschinen dürfen im Kleingarten nicht installiert und betrieben werden. Die Entsorgung tierischer und menschlicher Fäkalien auf dem Wege der Kompostierung ist zulässig. Es sind bevorzugt Trocken- oder Trenntoiletten zu verwenden. Die Nutzung von Chemietoiletten im Kleingarten ist nicht gestattet, es sein denn, die ordnungsgemäße Entsorgung der Sammelbehälter ist gewährleistet.
Es ist verboten, Bauschutt, Schrott, Kunststoff, Asbest u. ä. Materialien sowie nicht oder nur schwer kompostierbare Abfälle im KG zu vergraben.
c. Verbrennen
Ein Verbrennen ist grundsätzlich nicht gestattet, Ausnahmen sind von der zuständigen Behörde und dem Vorstand zu genehmigen. Frisches Grünmaterial, z. B. Pflanzenmaterial, aber auch behandeltes Holz, z. B. Bauholz, Möbel und andere Abfälle, zu verbrennen, ist generell verboten.
Feuerschalen und transportable Grills dürfen, nach Zustimmung des Vorstandes, mit naturbelassenem, abgelagertem Brennholz betrieben werden. Der entstehende Rauch darf nicht zur Belästigung der Nachbarn führen. Die jeweiligen kommunalen Vorschriften sind dabei verbindlich.
d. Umgang mit Asbest
Es ist verboten, asbesthaltige Bauelemente mechanisch zu bearbeiten, zu beschichten, zu versiegeln, oder zu verblenden zweckentfremdend für Beet-Einfassungen, Komposter, Sichtschutz o.ä. zu verwenden, im KG zu lagern, zu vergraben oder in Verkehr zu bringen.
Defekte sowie zweckentfremdend genutzte Bauteile sind unter Beachtung bestehender Sicherheitsauflagen zu demontieren und fachgerecht zu entsorgen.
7. Gewässer- und Hochwasserschutz sowie Umweltschutz
a. Bei der Errichtung von Baulichkeiten, Anlagen und bei Anpflanzungen ist ein 5 m breiter Abstandsstreifen (Uferbereich) an Bächen, Flüssen und stehenden Gewässern einzuhalten.
b. Folgende Maßnahmen sind im Kleingarten anzustreben:
Förderung von Nützlingen (Vogel- und Nutzinsektenschutz durch das Aufstellen und Aufhängen von Nistkästen, Insektenhotels, Vogeltränken und Bruthilfen, Errichten von Totholzhaufen, Lesesteinhaufen, Trockenmauern) biologischer Pflanzenschutz (z. B. keine Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln und Salzen im KG) naturnahes Gärtnern (Mischkulturanbau, Einsatz von widerstandsfähigem Saat- und Pflanzgut).
8. Sonstige Bestimmungen
a. Informationsfluss
Im eigenen Interesse wird erwartet, dass der Pächter an den Mitgliederversammlungen, sowie der fachlichen Beratung, die durch den Verein rechtzeitig bekannt gegeben werden, teilnimmt und die Verbandszeitschrift „Gartenfreund“ bezieht.
b. Persönliche Arbeitsleistungen
Jeder Pächter ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Vereins an Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau bzw. Ersatz von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch finanzielle Umlagen und persönliche Arbeitsleistung zu beteiligen. Jeder Pächter ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes zu nutzen. Er haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen und seine Gäste verursacht wurden, und hat jeden Schaden dem Vorstand anzuzeigen.
c. Verhalten in der KGA
Der Pächter, seine Angehörigen und von ihm beauftragte Dritte haben sich jederzeit so zu verhalten, dass kein anderer und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden.
Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist zu unterlassen. Über die Nutzungszeiten von Geräten mit starker Geräuschbelästigung entscheidet der Verein unter Beachtung der örtlichen Vorschriften.
d. KFZ in der KGA
Das Parken von KFZ ist nur auf den ausgebauten und dafür vom Verein ausgewiesenen Flächen erlaubt. Das Auf- und Abstellen von Wohnwagen und das Zelten innerhalb der KGA sind nicht zulässig. Waschen, Pflege und Instandhaltung von KFZ innerhalb der KGA und auf den dazugehörenden Abstellflächen sind verboten.
e. Pflichten des Pächters
Der Pächter ist verpflichtet, allen behördlichen Anordnungen zur Pflege und dem Schutz der Natur und Umwelt sowie die Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sauberkeit auf eigene Kosten nachzukommen, soweit nichts anderes verordnet ist;
sich an den Obliegenheiten des Verpächters bzw. Verpflichtungen des Vereins hinsichtlich der Räum- und Streupflicht zu beteiligen, wenn das durch den Unterpachtvertrag oder durch kommunale Regelungen festgelegt ist.
Jede eigenmächtige Veränderung, insbesondere das eigenmächtige Beschneiden der Anpflanzungen in den Gemeinschaftsanlagen, an öffentlichen Wegen, Knicks und Plätzen ist untersagt.
Der Pächter ist verpflichtet, am Eingang seiner Parzelle eine Tafel anzubringen, die deutlich in leserlicher Schrift die Nummer der Parzelle angibt.
f. Zutritt zur Parzelle
Dem Vorsitzenden, einem von ihm Beauftragten sowie Beauftragten von Behörden ist der Zutritt zum Garten nach Ankündigung zu gestatten. Bei erkennbaren oder vermuteten Störungen oder Unregelmäßigkeiten (z.B. Schäden an der Wasserleitung, Einbruch) ist der Zutritt auch in Abwesenheit des betreffenden Kleingärtners gestattet.
g. Vertragswidriges Verhalten
Kommt der Pächter den sich aus dieser Kleingartenordnung ergebenden Verpflichtungen nicht nach, ist der Verein nach schriftlicher Abmahnung und Androhung berechtigt, diese Verpflichtung auf Kosten des Pächters erfüllen zu lassen.
Verstöße gegen die Kleingartenordnung sind schriftlich abzumahnen. Zur Beseitigung von Verstößen sind angemessene Fristen zu setzen. Fortgesetzte Verstöße können im Rahmen des § 9 (1) Punkt 1 BKleingG wegen vertragswidrigem Verhalten zur fristgemäßen Kündigung des Pachtvertrages führen.
9. Schlussbestimmungen
Änderungen wie z. B. Abstandsflächen o.ä., die sich aus dieser Kleingartenordnung ergeben, treten für den jeweiligen Kleingärtner erst bei Neuerrichtung oder Neupflanzung in Kraft. Dieses gilt auch für Gewächshäuser, Teiche usw. Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen, die sich zum Beispiel aus neuer Gesetzgebung ergeben zu erledigen und die Anlagen eigenständig zu ergänzen oder zu verändern, wenn die Notwendigkeit dazu besteht.
Anlagen:
Die Anlage 1 bis 7 wurden aus der Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes übernommen.